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DER KAMPFSPORTLER |
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Der Kampfsportler
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Besonderheiten für Kampfsportler
Wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, kommt es bei Art und Stärke der erlaubten Abwehr auch entscheidend auf die Person des Angegriffenen an. Das mildeste Mittel bestimmt sich nämlich nach den Verteidigungsmöglichkeiten und deren Erfolgsaussichten.
Ein geübter Kämpfer darf daher nur Techniken verwenden, die bei genügender Erfolgsaussicht den Angreifer weitestgehend schonen. Kann er sich also ausreichend durch gezielte Schläge zum Oberkörper wehren, darf er nicht gefährliche Kopftreffer landen. Dies richtet sich aber nach den konkreten Fähigkeiten.
Das mildeste Mittel kann aber auch in der bloßen Drohung bestehen. Ist der Verteidiger beispielsweise im Besitz einer Waffe, ohne dass der Angreifer dies weiß, muss er unter Umständen mit der Verwendung der Waffe drohen, ehe er sie für die Selbstverteidigung einsetzt. Dies gilt nicht, wenn er dazu keine Zeit oder Gelegenheit mehr hat. Dasselbe gilt, wenn der Angegriffene als geübter Kampfsportler weit überlegen ist und damit rechnen kann, dass eine bloßer Hinweis auf seine Fähigkeiten den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird. Ist damit aber nicht zu rechnen, darf er den Überraschungseffekt seiner unerkannten Fertigkeiten zur wirksamen Verteidigung ausnutzen.
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