Obwohl jemand das erforderliche Maß überschreitet, kann er dennoch der strafrechtlichen Haftung entgehen. Seine Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, muss dann aber aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken erheblich reduziert sein.
Dies gilt allerdings nicht für die zeitlichen Grenzen. Wer also erkannt hat, dass der Angreifer bereits kampfunfähig ist, darf diesen nicht weiter verletzten.