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DIE NOTWEHRHANDLUNG |
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Die Notwehrhandlung
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Die Notwehrhandlung
Doch wie weit darf man nun gehen, ohne eine Strafe oder Schadenersatzforderung befürchten zu müssen ? Zunächst muss man den Willen haben, sich oder den angegriffenen Dritten zu verteidigen. Dann schadet auch aufkommende Wut nicht, solange sie lediglich ein Begleitmotiv bleibt. Wer jedoch bei einer einverständlichen Schlägerei nur deshalb zu einer Waffe greift, weil er zu „verlieren“ droht, kann sich nicht auf Notwehr berufen.
Art und Maß der erlaubten Handlung richten sich nach der Stärke des Angriffs, der Gefährlichkeit des Angreifers und nach verfügbaren Abwehrmitteln. Es genügt dabei zunächst, wenn sie dem Angriff ein Hindernis bereitet, so dass sich auch ein Unterlegener noch nach Kräften wehren darf.
Die Abwehr darf andererseits nicht über eine gewisse Grenze hinausgehen. Erlaubt ist zunächst alles, was zu einer wirksamen Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Ergeben sich daraus mehrere Abwehrmöglichkeiten, ist das „mildeste Mittel“ zu wählen. Kann man also mühelos die Schläge des Angreifers abblocken, darf man nicht selbst zuschlagen. Andererseits muss man aber nicht aus Rücksicht auf den Angreifer riskieren, einen nicht unerheblichen Schaden zu erleiden oder mit der Abwehr zu scheitern. Zweifelsfälle sind dabei zugunsten desjenigen zu lösen, der sich wehrt.
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